Die Satzung des Vereins Gewerkehof
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt
den Namen "Gewerkehof" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
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Der Verein hat
seinen Sitz in Kiel.
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Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins
ist die ideelle und materielle Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einwerben von Mitteln
zur Förderung von Jugendhilfe-Aktivitäten nach der Konzeption eines
Gewerkehofes, wo gesellschaftlich benachteiligte Kinder und Jugendliche
zusammen mit betreuenden Familien untergebracht werden, die ihnen in
verschiedenen Gewerken die Voraussetzungen für eine handwerkliche
Grundausbildung und die Grundlagen einer selbständigen Lebensführung
vermitteln, sowie durch Erwerb, Errichtung, Ausstattung, Betreiben und
Unterstützen von Jugendhilfeeinrichtungen nach der Gewerkehof-Konzeption,
sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind.
Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Verbreitung der Gewerkehof-Idee
als eines ganzheitlichen Ansatzes der Erziehung benachteiligter Jugendlicher
zu eigenständiger Lebensführung ein. Der Verein pflegt national und
international Kontakte zu Jugendhilfeorganisationen vergleichbarer Zielsetzung
zu Erfahrungsaustausch, gemeinsamer Interessenvertretung und projektbezogener
oder dauerhafter Zusammenarbeit.
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Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede
natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
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Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden
Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit
Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über
die Beschwerde entscheidet, wenn der Vorstand nicht abhilft, die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft
endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung
der Mitgliedschaft und durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
deren Ablehnung mangels Masse, bei juristischen Personen darüber hinaus durch
Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
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Der Austritt ist
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres
zulässig.
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Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben.
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Eine Streichung der
Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Als
schriftlich gilt auch eine Mahnung per Telefax oder bestätigter E-Mail. Die
Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 100,-- €, fällig
am 31. Januar eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung kann eine
Erhöhung des Jahresbeitrages beschließen.
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Mitglieder des
Vereins, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
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Der Vorstand des
Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder (als Beisitzer) bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von ihnen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass beide stellvertretenden
Vorsitzenden nur gemeinsam vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert
ist.
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Der Vorstand wird
für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur
satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.
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Sämtliche
Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die Fähigkeit besitzen, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen und öffentliche Ämter zu bekleiden.
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Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus
dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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Die Verteilung der
Geschäfte regelt der Vorstand; er gibt sich zu diesem Zweck eine
Geschäftsordnung.
§ 8
Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder
Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5 aller Stimmen repräsentieren, dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
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Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Als schriftlich gilt auch die
Einberufung per Telefax oder bestätigter E-Mail. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mit der Absendung des
Einladungsschreibens ist die Einladung bewirkt.
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Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
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In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und eine
juristische Person - jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
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Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der
vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich, die mindestens 2/3 der
Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren sollen.
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Die Art der
Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn I/3 der in der Versammlung vertretenen
Stimmen dies beantragt.
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Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
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Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9
Weitere Gremien
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Der Vorstand kann -
unbeschadet seiner rechtlichen Verantwortung als Organ des Vereins - zu seiner
Unterstützung in der laufenden Vereinsarbeit, bei besonderen Projekten oder
für bestimmte Aufgabenkreise besondere Arbeitsgruppen, Beiräte oder dergl.
berufen.
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In Gremien nach
Abs. 1 können regelmäßig nur Mitglieder des Vereins berufen werden; Personen,
die den Vereinszweck unterstützen, ohne Mitglied zu sein, können in solche
Gremien berufen werden, wenn es nach Überzeugung des Vorstandes mit Rücksicht
auf ihre berufliche Stellung oder ein von ihnen bekleidetes Amt für sie nicht
schicklich wäre, Vereinsmitglied zu werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
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Der Verein kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und
mindestens 2/3 der Stimmen des Vereins vertreten sind. Zur Auflösung des
Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung vertretenen Stimmen
erforderlich.
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Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden und repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei
der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
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Die Liquidation
erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Das Vereinsvermögen
fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ausschließlich und unmittelbar einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein zu.
Kiel am 22. August 2006
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