Die Satzung des Vereins Gewerkehof


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Gewerkehof" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Jugendhilfe.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einwerben von Mitteln zur Förderung von Jugendhilfe-Aktivitäten nach der Konzeption eines Gewerkehofes, wo gesellschaftlich benachteiligte Kinder und Jugendliche zusammen mit betreuenden Familien untergebracht werden, die ihnen in verschiedenen Gewerken die Voraussetzungen für eine handwerkliche Grundausbildung und die Grundlagen einer selbständigen Lebensführung vermitteln, sowie durch Erwerb, Errichtung, Ausstattung, Betreiben und Unterstützen von Jugendhilfeeinrichtungen nach der Gewerkehof-Konzeption, sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind.
    Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Verbreitung der Gewerkehof-Idee als eines ganzheitlichen Ansatzes der Erziehung benachteiligter Jugendlicher zu eigenständiger Lebensführung ein. Der Verein pflegt national und international Kontakte zu Jugendhilfeorganisationen vergleichbarer Zielsetzung zu Erfahrungsaustausch, gemeinsamer Interessenvertretung und projektbezogener oder dauerhafter Zusammenarbeit.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet, wenn der Vorstand nicht abhilft, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft und durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Als schriftlich gilt auch eine Mahnung per Telefax oder bestätigter E-Mail. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 100,-- €, fällig am 31. Januar eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung des Jahresbeitrages beschließen.

  2. Mitglieder des Vereins, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder (als Beisitzer) bestimmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass beide stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.

  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind. Die Mitglieder des Vorstandes müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und öffentliche Ämter zu bekleiden.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  5. Die Verteilung der Geschäfte regelt der Vorstand; er gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Als schriftlich gilt auch die Einberufung per Telefax oder bestätigter E-Mail. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mit der Absendung des Einladungsschreibens ist die Einladung bewirkt.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und eine juristische Person - jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich, die mindestens 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren sollen.

  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn I/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 9
Weitere Gremien

  1. Der Vorstand kann - unbeschadet seiner rechtlichen Verantwortung als Organ des Vereins - zu seiner Unterstützung in der laufenden Vereinsarbeit, bei besonderen Projekten oder für bestimmte Aufgabenkreise besondere Arbeitsgruppen, Beiräte oder dergl. berufen.

  2. In Gremien nach Abs. 1 können regelmäßig nur Mitglieder des Vereins berufen werden; Personen, die den Vereinszweck unterstützen, ohne Mitglied zu sein, können in solche Gremien berufen werden, wenn es nach Überzeugung des Vorstandes mit Rücksicht auf ihre berufliche Stellung oder ein von ihnen bekleidetes Amt für sie nicht schicklich wäre, Vereinsmitglied zu werden.


§ 10
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Stimmen des Vereins vertreten sind. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden und repräsentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ausschließlich und unmittelbar einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein zu.


    Kiel am 22. August 2006